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Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungs- und Wahltermine 2024

  • 03.03.2024
  • 09.06.2024
  • 22.09.2024
  • 24.11.2024

Weitere Blanko-Absgtimmungstermine

Der Bundesrat hat die Abstimmungstermine bis ins Jahr 2042 festgesetzt.

Blanko Abstimmungstermine


VoteInfo

VoteInfo ist die neue App von Bund und Kantonen. Sie liefert an Abstimmungssonntagen ab 12.00 Uhr laufend aktualisierte Ergebnisse zu nationalen und kantonalen Abstimmungen. Die App enthält auch die Erläuterungen und Videos zu nationalen und kantonalen Vorlagen. "Voteinfo" kann im App Store und auf Google Play kostenlos heruntergeladen werden:


Urnenöffnungszeiten

Urnenstandort Gemeindehaus, Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egliswil
Sonntag 09.00 bis 09.30 Uhr

Wahlbüro

Das Gemeindewahlbüro wird vom Gemeindeammann oder einem anderen Mitglied des Gemeinderats präsidiert. Als Aktuarin amtet die Gemeindeschreiberin oder eine bezeichnete Stellvertretung. Dem Büro gehören weiter die nach Gemeindeordnung vorgesehene Anzahl StimmenzählerInnen und ErsatzstimmenzählerInnen an. Bei Bedarf kann das Wahlbüro durch Hilfskräfte erweitert werden. Dies ist in der Regel vor allem für die aufwändige Auszählung von Proporzwahlen (Nationalrat, Grosser Rat) der Fall.

Für die Organisation der Abstimmungen und Wahlen ist die Gemeindekanzlei zuständig.


Abstimmungs- und Wahlergebnisse

Die Abstimmungsresultate des Bundes finden Sie auf www.admin.ch und diejenigen des Kantons Aargau auf www.ag.ch. Die aktuellen Resultate der Gemeinde Egliswil finden Sie jeweils auf der Homepage oder im Anschlagkasten.


Rechtliche Grundlagen

Stimmberechtigt sind alle in Egliswil wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

Stellvertretung bei der Stimmabgabe
Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft dürfen einander an der Urne unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.


Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.

Wer brieflich stimmen will,

  • setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
  • legt die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettelkuvert und klebt dieses zu;
  • legt das Stimmzettelkuvert zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Wahlbüros erscheint;
  • klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu. Der Einwurf in den Gemeindebriefkasten ist bis zur Schliessung der Urne am Abstimmungssonntag möglich. Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln spätestens am Dienstagabend vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.

Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe

  • Es wird nicht das zugestellte Stimmkuvert als Antwortkuvert verwendet.
  • Der Stimmrechtsausweis wird nicht unterschrieben.
  • Die Wahl- bzw. Stimmzettel sind nicht im amtlichen Stimmzettelkuvert.
  • Das Stimmkuvert trifft zu spät im Wahlbüro ein.