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Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Der Gemeinderat weist darauf hin, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet sind, ihre Bepflanzung regelmässig zurückzuschneiden und die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, um Sichtbehinderungen und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden nicht zu beeinträchtigen. Insbesondere bei Strasseneinmündungen, Kreuzungen und Ausfahrten sind freie Sichtverhältnisse unerlässlich.

Folgende Vorschriften sind zu beachten:

  • Seitlicher Rückschnitt bis auf 60 cm Abstand ab Fahrbahnrand.
  • Über Strassen ist ein lichter Raum von mindestens 4.50 m Höhe freizuhalten.
  • Über Fusswegen und Trottoirs muss eine lichte Höhe mindestens 2.50 m betragen.
  • Strassenlampen, Verkehrssignale, Hydranten und Strassenschilder dürfen nicht überwachsen sein.
  • Bei Strassenmündungen und Ausfahrten sind Sichtzonen von 2.50 m auf 50 m einzuhalten. Innerhalb dieser Sichtzonen ist ein freier Sichtbereich zwischen 0.60 m und 3 m Höhe sicherzustellen.

Es ist daher empfehlenswert, beim Rückschnitt eine ausreichende Pufferzone für das weitere Wachstum einzuplanen.

Der Gemeinderat macht darauf aufmerksam, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für Schäden, die durch ungenügend zurückgeschnittene Bepflanzung entstehen, haftbar gemacht werden können.

Wir danken Ihnen für Ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit und zur Aufenthaltsqualität in unserer Gemeinde.

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