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Kommunale Ersatzwahl Gemeinderat

Kommunale Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates für den Rest der Amtsperiode 2026/29 vom Sonntag, 18. Oktober 2026; Wahlvorschläge

Gestützt auf § 29a Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird zur Kenntnis gebracht, dass für die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates für den Rest der Amtsperiode 2026/29 vom Sonntag, 18. Oktober 2026 keine Kandidatur angemeldet wurde.

Für Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann ist im ersten Wahlgang eine stille Wahl nicht möglich, d.h. es findet zwingend eine Wahl an der Urne statt. Diese Urnenwahl wird am 18. Oktober 2026 durchgeführt.

Es wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1, Gesetz über die politischen Rechte).

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