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Handlungsfähigkeitszeugnis

Wenn Sie sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person nach Art. 13 ZGB. Das Dokument gibt auch Auskunft über eventuelle Einschränkungen.

Das Zeugnis ist bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu beantragen.

Kontakt

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Lenzburg
Familiengericht
Metzgplatz
5600 Lenzburg

062 886 01 70 


Zuständige Abteilung