Inventurwesen
Bei einem Todesfall hat die Inventurbehörde verschiedene Abklärungen durchzuführen. Diese betreffen unter anderem:
- die Art und Weise der Inventuraufnahme
- die gesetzlichen Erben
- allfällige Ehe- und Erbverträge sowie letztwillige Verfügungen
Weitere Informationen können den folgenden Merkblättern entnommen werden.
Die Inventurbehörde ist in Egliswil der Gemeindekanzlei angegliedert.
Vertretung der Erbberechtigten
Zur Vereinfachung der Verfahrensabwicklung wird den Erbberechtigten empfohlen, umgehend eine Vertretung gegenüber den Inventur- sowie den Steuerbehörden zu bezeichnen.
Erbenverzeichnis
Die Inventurbehörde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin oder des Erblassers ist zuständig für die Erhebung der gesetzlichen Erben. Ist dies nicht möglich, muss unter Umständen beim Bezirksgericht Lenzburg ein Erbenruf beantragt werden.
Das Erbenverzeichnis wird gestützt auf die Familienscheine des Heimatorts und auf die Angaben der Erben (Adressen) ausgestellt. Nebst dem Erblasser oder der Erblasserin werden die gesetzlichen Erben mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort, Wohnsitz und Adresse festgehalten.
Ein Erbenverzeichnis können Sie im Onlineschalter bestellen.
Achtung: dem Erbenverzeichnis kommt nicht die Wirkung einer Erbbescheinigung zu!
Erbbescheinigung
Auch Erbgangsurkunde oder Erbschein genannt.
Die Erbbescheinigung geht noch einen Schritt weiter als das Erbenverzeichnis. Nebst der Auflistung der Erben bescheinigt das Bezirksgericht, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt und was der Inhalt dieser ist (weitere Erben, Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge, Vermächtnisse). Die Erbbescheinigung wird in der Regel von Banken und Versicherungen einverlangt, da nur dieses Dokument definitiv darüber Auskunft gibt, wer nun tatsächlich die Erbschaft erhält.
Zuständig für die Ausstellung von Erbbescheinigungen ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.
Erbteilung
Eine allfällige Erbteilung ist Sache der Erben, wobei vorhandene Ehe- und / oder Erbverträge bzw. letztwillige Verfügungen oder bei deren Fehlen die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu beachten sind.