Erschliessungsplan Oberdorf, Parzellen Nrn. 518, 571 und 572; Genehmigung
Der Gemeinderat hat am 9. Oktober 2025 den Erschliessungsplan Oberdorf gemäss § 25 Abs. 2 BauG mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage beschlossen:
Änderung Genehmigungsinhalt: Baulinie für Hauptbauten
Eine Baulinie für Hauptbauten ermöglicht es näher als 4 m an die Stichstrasse zu bauen. Damit wird klargestellt, dass im hinteren Bereich beidseits der Zufahrt genügend Platz für zeitgemässe Wohnhäuser und gedeckte Parkfelder werden können. Ohne die Baulinie für Hauptbauten wird die Bebaubarkeit in diesem steilen Gelände unverhältnismässig eingeschränkt.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation, d.h. bis längstens am 17. November 2025 (Poststempel) bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendung zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindeverwaltung während den ordentlichen Bürozeiten oder untenstehend eingesehen werden. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Mit der Genehmigung des Erschliessungsplans Oberdorf wird für die in den Plänen festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).
Planungsbericht [pdf, 8.8 MB]
Erschliessungsplan [pdf, 1.8 MB]
Abschliessender Vorprüfungsbericht [pdf, 139 KB]
Mitwirkungsbericht [pdf, 174 KB]